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AGB
Digitalagentur Schier Desiree Schier · Weisstraße 9 · 6112 Wattens · Österreich office@desireeschier.at · www.desireeschier.at Fassung vom 15. Oktober 2026 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beauftragung der Digitalagentur Schier durch Unternehmer, insbesondere für laufende Werbebetreuung, Paid Ads, Leadgenerierung, Landingpages, Websites sowie die Erstellung von Werbeinhalten. Die konkret beauftragten Leistungen und Vergütungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. 1 Geltungsbereich und Vertragsunterlagen 1.1 Vertragspartnerin ist Desiree Schier, Digitalagentur Schier, nachfolgend „Agentur“. Auftraggeber werden nachfolgend „Kunde“ genannt. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge, die der Kunde als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens abschließt. Sie sind nicht für Verbrauchergeschäfte bestimmt. Zwingender Verbraucherschutz wird durch eine Erklärung des Kunden, Unternehmer zu sein, nicht ausgeschlossen. 1.2 Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn vor Vertragsabschluss auf sie hingewiesen wird, der Kunde Gelegenheit erhält, sie zu lesen und zu speichern, und ihrer Einbeziehung zustimmt. Es gilt die dabei bereitgestellte Fassung. Die Veröffentlichung einer neuen Fassung auf der Website ändert bestehende Verträge nicht. 1.3 Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Im Übrigen haben der angenommene Einzelvertrag samt Leistungsbeschreibung und ausdrücklich einbezogenen Anlagen Vorrang. Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung gehen in ihrem datenschutzrechtlichen Regelungsbereich vor. 1.4 Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit ihre Einbeziehung vereinbart wurde. Widersprüche zwischen Vertragsunterlagen sind vor Leistungsbeginn zu klären. Änderungen des Vertrags oder der AGB für ein bestehendes Vertragsverhältnis bedürfen einer Vereinbarung; bloßes Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung. 2 Vertragsabschluss und Kommunikation 2.1 Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch übereinstimmende Erklärungen über Leistung und Vergütung zustande. Angebote sind 14 Kalendertage ab Ausstellungsdatum bindend, sofern im Angebot keine andere Bindungsfrist genannt ist. Ein ausdrücklich unverbindliches Angebot bedarf einer gesonderten Auftragsannahme durch die Agentur. 2.2 Vertragsänderungen, Zusatzaufträge, Freigaben und Kündigungen sollen in Textform erfolgen. Textform im Sinne dieser AGB ist eine lesbare, speicherbare Erklärung, aus der die erklärende Person hervorgeht; E-Mail genügt, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Individuell getroffene Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. 2.3 Beide Parteien benennen Ansprechpartner und eine E-Mail-Adresse für vertragsbezogene Erklärungen. Die Kontaktadresse der Agentur ist office@desireeschier.at. Der Kunde teilt mit, wer Leistungen, Budgets und Mehrkosten verbindlich freigeben darf. Änderungen der Kontaktdaten sind mitzuteilen. Für den Zugang von Erklärungen gelten die gesetzlichen Regeln; allein das Absenden begründet keine Zugangsfiktion. 2.4 Arbeitstage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz der Agentur. Eine laufende Erreichbarkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten oder ein Bereitschaftsdienst ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. 3 Leistungsumfang und wirtschaftliche Ergebnisse 3.1 Der Einzelvertrag beschreibt insbesondere die betreuten Kanäle und Konten, Zielmärkte, Leistungen, Liefergegenstände, Berichte, Abstimmungen, Vergütung und gegebenenfalls Stundenkontingente. Die Beauftragung einer Leistung umfasst andere Leistungen nur, soweit diese zur vereinbarten Leistungserbringung gehören oder gesondert vereinbart wurden. 3.2 Die Agentur erbringt laufende Beratung, Kampagnensteuerung und Optimierung mit der vereinbarten fachlichen Sorgfalt. Sie schuldet dabei keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Vereinbarte Arbeitsergebnisse, etwa eine funktionsfähige Landingpage mit beschriebenen Funktionen oder eine bestimmte Anzahl von Werbemitteln, sind vertragsgemäß herzustellen. 3.3 Eine bestimmte Zahl oder Qualität von Leads, ein bestimmter Umsatz, Gewinn, ROAS, Cost per Lead, eine Reichweite oder ein Ranking wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit oder Erfolgsgarantie vereinbart wurde. Prognosen, Testziele und frühere Ergebnisse werden als solche ausgewiesen. Diese Regelung hebt konkrete vertragliche Zusagen nicht auf. 3.4 Ein Lead ist ohne abweichende Definition eine über den vereinbarten Kanal eingegangene Kontaktanfrage. Ein Vertragsabschluss, die tatsächliche Erreichbarkeit oder Zahlungsfähigkeit des Interessenten folgt daraus nicht automatisch. Bei Vergütung pro Lead sind vor Beginn insbesondere Qualifikationsmerkmale, Dubletten, Falschangaben, Nachweise und das Reklamationsverfahren gesondert zu vereinbaren. 3.5 Für laufende Betreuung ohne abweichende Reportingvereinbarung erhält der Kunde monatlich einen Bericht über wesentliche Maßnahmen, verfügbare Kennzahlen und nächste Schritte. Messungen verschiedener Systeme können etwa wegen Einwilligungen, Zuordnungsmodellen und technischen Einschränkungen voneinander abweichen. Die Agentur erläutert ihr bekannte wesentliche Einschränkungen. 3.6 Der Kunde verantwortet die Bearbeitung und Nachverfolgung eingehender Anfragen sowie sein Verkaufsangebot, soweit die Agentur hierfür keinen gesonderten Auftrag übernimmt. Die Agentur weist auf erkennbare Hindernisse für die vereinbarten Ziele hin. 4 Mitwirkung und Freigaben 4.1 Der Kunde stellt benötigte Informationen, Inhalte, rechtmäßig nutzbare Materialien, Kontozugänge, Berechtigungen und Ansprechpartner rechtzeitig bereit. Er informiert über Änderungen seines Angebots, rechtliche Beschränkungen, technische Änderungen und parallel tätige Dienstleister, soweit diese den Auftrag beeinflussen. 4.2 Der Kunde verantwortet die Richtigkeit von Angaben über sein Unternehmen und seine Produkte, insbesondere Preise, Verfügbarkeit, Qualifikationen und fachliche Werbeaussagen. Bei bereitgestellten Materialien muss er über die für den vereinbarten Einsatz erforderlichen Rechte und Einwilligungen verfügen. Die Agentur bleibt für eigene Leistungen und erkennbare Rechtsrisiken im Rahmen ihrer fachlichen Sorgfalt verantwortlich. 4.3 Freigabevorlagen prüft der Kunde innerhalb von fünf Arbeitstagen oder innerhalb einer im Einzelfall abgestimmten Frist und teilt gebündelt seine Freigabe oder konkrete Änderungswünsche mit. Schweigen gilt nicht als Freigabe. Die Agentur darf bereits freigegebene Inhalte im vereinbarten Rahmen verwenden und technisch anpassen. Neue wesentliche Werbeaussagen oder neue Angebote benötigen eine Freigabe. 4.4 Verzögert sich eine erforderliche Mitwirkung, informiert die Agentur den Kunden über die Auswirkungen. Betroffene Termine verschieben sich um die tatsächliche Behinderung und eine angemessene, erläuterte Wiederanlaufzeit. Die Agentur hält die Auswirkungen möglichst gering und setzt soweit sinnvoll andere beauftragte Arbeiten fort. 4.5 Nachweisbarer zusätzlicher Aufwand infolge vom Kunden zu vertretender fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung wird nur im erforderlichen Umfang berechnet. Die Agentur informiert vorab über den Zusatzaufwand und die Vergütungsgrundlage. Für ausbleibende Leistungen und reservierte Kapazitäten gilt Ziffer 11.5; eine pauschale volle Vergütung unabhängig von erspartem Aufwand wird dadurch nicht begründet. 5 Änderungen und zusätzliche Leistungen 5.1 Eine Korrektur innerhalb der vereinbarten Aufgabenstellung ist von einer Änderung des Auftrags zu unterscheiden. Fehlt eine andere Vereinbarung, umfasst die Herstellung eines Werbemittels oder einer Website zwei gebündelte Korrekturrunden innerhalb der vereinbarten Konzeption. Die Behebung von Mängeln verbraucht keine Korrekturrunde und ist nicht zusätzlich zu vergüten. 5.2 Zusätzliche Varianten, neue Funktionen, neue Zielgruppenangebote oder Änderungen einer bereits freigegebenen Konzeption werden nach Abstimmung über Umfang, Preis und Termin beauftragt. Die Agentur kündigt vorher an, wenn ein Änderungswunsch den vereinbarten Umfang überschreitet. Es entsteht kein Zusatzauftrag allein durch Schweigen. 5.3 Bei Abrechnung nach Aufwand gelten die vereinbarten Stundensätze. Eine vereinbarte Kostenobergrenze wird ohne Freigabe nicht überschritten. Zeichnet sich die Überschreitung eines als unverbindlich bezeichneten Kostenrahmens ab, informiert die Agentur unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen ab. 6 Werbebudgets und Werbekonten 6.1 Das Betreuungshonorar vergütet die Agenturleistung. Werbebudgets, Plattformgebühren und ausdrücklich beauftragte Fremdkosten sind davon getrennt, sofern der Einzelvertrag sie nicht ausdrücklich einschließt. Der Kunde bezahlt Plattformkosten grundsätzlich direkt an den jeweiligen Anbieter. Die Agentur ist nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet. 6.2 Vor einer kostenpflichtigen Schaltung werden Plattformen, Abrechnungszeitraum und das freigegebene Gesamtbudget festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens darf die Agentur die Verteilung zwischen beauftragten Kampagnen optimieren. Eine Erhöhung des Gesamtbudgets oder die Aufnahme einer neuen kostenpflichtigen Plattform erfordert eine vorherige Freigabe. 6.3 Die Agentur berücksichtigt plattformbedingte Schwankungen bei Tagesbudgets, überwacht den Verbrauch in einem dem Auftrag und Budget angemessenen Rhythmus und setzt verfügbare Begrenzungen sachgerecht ein. Solche Schwankungen sind keine Ermächtigung zur Überschreitung des freigegebenen Gesamtbudgets. Für von ihr schuldhaft verursachte Überschreitungen gilt Ziffer 17. 6.4 Werbekonten, Unternehmensprofile, Domains, Analysekonten und vergleichbare Kundenressourcen werden nach Möglichkeit im Namen und unter der administrativen Kontrolle des Kunden geführt. Die Agentur erhält die zur Arbeit erforderlichen Berechtigungen. Abweichende Modelle, insbesondere die Nutzung agentureigener Plattformkonten, sind vorab einschließlich der Folgen für Übertragbarkeit und Vertragsende zu vereinbaren. 6.5 Der Kunde hält erforderliche Zahlungsmittel und eigene Administratorzugänge funktionsfähig und nimmt sicherheitsrelevante Änderungen abgestimmt vor. Beide Parteien verwenden angemessene Zugriffsschutzmaßnahmen. Eingriffe des Kunden oder Dritter sind der Agentur mitzuteilen, wenn sie ihre Arbeit beeinflussen. Die Agentur haftet nicht für fremde Eingriffe, soweit sie diese weder zu vertreten hat noch eine eigene Pflicht zur Vermeidung oder Begrenzung ihrer Folgen verletzt. 6.6 Die Weisung, Werbeschaltungen zu stoppen, kann der Kunde jederzeit erteilen. Die Agentur setzt sie nach Zugang ohne unnötigen Aufschub im technisch möglichen Umfang um und teilt die Umsetzung mit. Bereits ausgelöste, nicht mehr vermeidbare Plattformkosten bleiben nach den jeweiligen Plattformverträgen abzurechnen. Die Auswirkungen auf die laufende Betreuung richten sich nach Ziffer 11. 7 Plattformen und Unterbrechungen 7.1 Die Verfügbarkeit fremder Plattformen, die Annahme einzelner Anzeigen und die Freischaltung von Konten liegen nicht vollständig im Einflussbereich der Agentur. Die Agentur beachtet die für ihre Arbeit maßgeblichen Plattformregeln und informiert über ihr bekannte wesentliche Änderungen, Ablehnungen oder Sperren. 7.2 Bei einer Störung oder Sperre prüft die Agentur im Rahmen des Auftrags die Ursache, mögliche Abhilfeschritte und geeignete Alternativen. Die Haftung für eigenes Verschulden bleibt bestehen. Eine Sperre führt weder automatisch zur Beendigung des Agenturvertrags noch unabhängig vom Leistungsumfang zu einem Anspruch auf das volle Honorar. 7.3 Soweit vereinbarte Leistungen während der Unterbrechung sinnvoll erbracht werden können, bleiben sie zu erbringen und zu vergüten. Für nicht erbrachte Teile sind die Risikozuordnung und gesetzliche Anrechnungsregeln maßgeblich. Bei einer vom Kunden zu vertretenden Behinderung gilt Ziffer 11.5. Zusätzliche Leistungen außerhalb des Auftrags, etwa ein umfangreiches Einspruchsverfahren oder ein Plattformwechsel, bedürfen einer Vergütungsvereinbarung. 7.4 Dauert eine wesentliche, von keiner Partei zu vertretende Unterbrechung länger als 30 Kalendertage und ist keine zumutbare Alternative vereinbart, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform mit sofortiger Wirkung beenden. Ist der verbleibende Vertrag ohne diesen Teil unzumutbar, gilt dies für den gesamten Vertrag. Nicht verbrauchte Vorauszahlungen für nicht geschuldete Leistungen werden abgerechnet und erstattet. 8 Websites und Landingpages 8.1 Bei der Erstellung werden Funktionen, Inhalte, Plattform, Schnittstellen und erforderliche Rechte im Einzelvertrag beschrieben. Die Agentur schuldet die vereinbarte Funktionsfähigkeit. Hosting, Domainverwaltung, laufende Wartung, Updates, Backups, Inhaltsänderungen und fortlaufende Sicherheitsbetreuung gehören nur bei entsprechender Vereinbarung zur laufenden Leistung. 8.2 Nach Fertigstellung stellt die Agentur das Ergebnis zur Prüfung bereit. Der Kunde prüft grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen die vereinbarten Funktionen und übermittelt konkrete Beanstandungen. Anschließend werden Freigabe und gegebenenfalls noch offene Punkte dokumentiert. Schweigen oder die bloße technische Bereitstellung gilt nicht als Verzicht auf Mängelrechte. Ein öffentlicher Start erfolgt nach Freigabe oder ausdrücklicher Startanweisung. 8.3 Rechtstexte und die rechtliche Bewertung des Geschäftsmodells sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet. Der Kunde stellt erforderliche rechtliche Vorgaben bereit. Soweit die technische Umsetzung von Einwilligungen, Tracking, Barrierefreiheit oder anderen Anforderungen beauftragt ist, bleibt die Agentur für deren vertragsgemäße Umsetzung verantwortlich. Gesetzliche Pflichten der Parteien werden durch diese Aufgabenverteilung nicht beseitigt. 8.4 Lizenzen, laufende Anbieterentgelte, bekannte Exportbeschränkungen und wesentliche technische Abhängigkeiten werden vor Auswahl des jeweiligen Systems erläutert. Nachträgliche Änderungen fremder Systeme sind nur im vereinbarten Wartungsumfang enthalten; die Verantwortlichkeit für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel bleibt unberührt. 9 Zusammenarbeit mit Dritten 9.1 Die Agentur darf qualifizierte Mitarbeiter und selbstständige Dienstleister einsetzen. Soweit diese als Erfüllungsgehilfen tätig werden, bleibt die Agentur für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Anforderungen an Vertraulichkeit und Datenschutz sind einzuhalten. 9.2 Verträge unmittelbar im Namen des Kunden darf die Agentur nur innerhalb einer erteilten Vollmacht schließen. Der Kunde erhält vor einer kostenpflichtigen Beauftragung Informationen über den Anbieter, den Leistungsumfang, das Entgelt sowie wesentliche Laufzeit- und Kündigungsbedingungen. 9.3 Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über das Ende der Agenturbetreuung hinausreichen, werden dem Kunden nur weiterverrechnet, wenn er sie zuvor freigegeben hat und die Kosten trotz zumutbarer Beendigungs- oder Minderungsmaßnahmen anfallen. Eine Übernahme eines Vertrags durch den Kunden bedarf einer gesonderten Vereinbarung und erforderlichenfalls der Zustimmung des Dritten. Die Verantwortlichkeit der Agentur für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt. 10 Honorare und Zahlung 10.1 Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Laufende Betreuung wird, sofern nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Rechnungen sind binnen sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Bei untermonatigem Beginn wird das monatliche Honorar nach Kalendertagen anteilig berechnet, sofern kein anderer Abrechnungszeitraum vereinbart ist. 10.2 Für Projekte gelten vereinbarte Zahlungspläne und Anzahlungen. Ohne solchen Zahlungsplan erfolgt die Abrechnung nach vertragsgemäßer Leistungserbringung. Zusätzliche Leistungen und Auslagen werden nach der jeweiligen Beauftragung abgerechnet. Rechnungen können an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden. 10.3 Eine monatliche Pauschale vergütet den beschriebenen Betreuungsumfang. Sie ist kein unbegrenztes Stundenkontingent. Sind konkrete Kontingente oder eine gesondert vergütete Kapazitätsreservierung vereinbart, sind deren Umfang, Abrechnungszeitraum und eine mögliche Übertragung nicht genutzter Einheiten im Einzelvertrag festzulegen. Von der Agentur geschuldete, aber nicht erbrachte Leistungen gelten nicht allein durch Ablauf eines Monats als verbraucht. 10.4 Preisänderungen für bestehende Verträge erfordern eine Vereinbarung oder eine gesondert vereinbarte, transparente Preisanpassungsregel. Eine bloße Änderung der Preisliste verändert laufende Verträge nicht. 10.5 Bei vom Kunden zu vertretendem Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB, derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem maßgeblichen Basiszinssatz. Soweit der Kunde den Verzug nicht zu vertreten hat, gilt der gesetzliche Zinssatz nach § 1000 Abs. 1 ABGB. Die gesetzliche Betreibungskostenpauschale von 40 Euro kann unter den Voraussetzungen des § 458 UGB verlangt werden. Darüber hinausgehende Kosten sind nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei notwendiger und verhältnismäßiger Rechtsverfolgung, zu ersetzen; eine doppelte Abgeltung desselben Aufwands erfolgt nicht. 10.6 Bei erheblichem Rückstand mit fälligen Zahlungen darf die Agentur nach Mahnung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen, grundsätzlich mindestens siebentägigen Nachfrist die betroffenen Leistungen im angemessenen Umfang aussetzen. Die Mahnung bezeichnet die offenen Beträge und die beabsichtigte Aussetzung. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt. Die Agentur weist auf absehbare Auswirkungen auf laufende Schaltungen hin. Kundeneigene Daten oder Konten werden nicht gelöscht, entzogen oder beschädigt. 10.7 Vergütungsfolgen einer berechtigten Aussetzung richten sich nach Ziffer 11.5 und den gesetzlichen Vorschriften. Die gesamte Vergütung für sämtliche zukünftigen Monate wird durch einen Zahlungsrückstand nicht automatisch fällig. Das Recht zur Vertragsbeendigung nach Ziffer 12 bleibt bestehen. 10.8 Ein SEPA-Einzug setzt ein wirksames gesondertes Mandat und die nach dem vereinbarten Verfahren erforderliche Vorabankündigung voraus. Die AGB allein erteilen kein Mandat. Berechtigte Rückgabe- und Erstattungsrechte werden nicht ausgeschlossen. Vom Kunden schuldhaft verursachte Rücklastschriftkosten sind im tatsächlich angefallenen, erforderlichen Umfang zu ersetzen. 10.9 Der Kunde kann mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder mit der Forderung rechtlich zusammenhängenden Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen mangelhafter oder ausbleibender Leistung bleiben bestehen. 11 Laufzeit und ordentliche Kündigung laufender Betreuung 11.1 Laufende Betreuung, insbesondere Kampagnenmanagement, Social-Media-Betreuung, laufende Optimierung oder Wartung, beginnt zum vereinbarten Datum. Fehlt eine andere ausdrückliche Laufzeitvereinbarung, wird sie auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Mindestlaufzeit besteht nur, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wird. 11.2 Beide Parteien können einen unbefristeten Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Die Kündigung muss der anderen Partei spätestens am letzten Kalendertag des Vormonats zugehen. Beispiel: Für eine Beendigung zum 30. November muss die Kündigung spätestens am 31. Oktober zugehen. 11.3 Wird eine Mindestlaufzeit vereinbart, sind deren Beginn und Ende im Einzelvertrag festzulegen. Eine ordentliche Kündigung kann bereits während der Mindestlaufzeit erklärt werden, wirkt jedoch frühestens zu deren Ende unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist. Das Ende der Mindestlaufzeit ist dabei auch dann ein zulässiger Kündigungstermin, wenn es nicht auf ein Monatsende fällt. Ohne rechtzeitige Kündigung läuft der Vertrag anschließend unbefristet zu den Bedingungen der Ziffer 11.2 weiter; es beginnt keine neue Mindestlaufzeit. Ein ausdrücklich befristeter Vertrag mit festem Enddatum endet dagegen ohne Kündigung, sofern nicht ausdrücklich eine Fortsetzung vereinbart ist. 11.4 Die Kündigung erfolgt in Textform; E-Mail genügt. Eine Kündigung an die Agentur ist an office@desireeschier.at zu richten. Eine erkennbar auf Vertragsbeendigung gerichtete Erklärung wird auch dann berücksichtigt, wenn sie nicht als „Kündigung“ überschrieben ist. Eine zu spät erklärte ordentliche Kündigung gilt im Zweifel zum nächstmöglichen Termin. Die Agentur bestätigt Zugang und Endtermin; die Wirksamkeit hängt nicht von dieser Bestätigung ab. 11.5 Bis zum wirksamen Vertragsende bleiben die vereinbarten Leistungen und Zahlungen geschuldet. Eine reine Pause der Werbeschaltung beendet die Betreuung nicht. Wird eine erforderliche Mitwirkung verweigert oder werden beauftragte Leistungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden verhindert, obwohl die Agentur leistungsbereit ist, richten sich verbleibende Entgeltansprüche nach den gesetzlichen Regeln, insbesondere gegebenenfalls §§ 1155 und 1168 ABGB. Ersparte Aufwendungen, anderweitiger Erwerb und absichtlich unterlassener anderweitiger Erwerb sind nach diesen Regeln anzurechnen. Eine gesondert vereinbarte, tatsächlich erbrachte Bereitschaftsleistung ist entsprechend ihrem vereinbarten Umfang zu berücksichtigen. 11.6 Eine einvernehmliche Vertragspause bedarf einer Vereinbarung über Beginn, Ende, verbleibende Leistungen, Vergütung und Auswirkungen auf die Laufzeit. Eine Pause verlängert eine Mindestlaufzeit nicht automatisch. Der Widerruf einer Vollmacht oder einer Schaltungsanweisung bleibt möglich; Vergütungsfolgen bestimmen sich nach dem Vertrag und zwingendem Recht. Gesetzlich zwingende Beendigungsrechte bleiben unberührt. 12 Auflösung aus wichtigem Grund 12.1 Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig beenden, wenn ihnen die Fortsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen beider Parteien nicht zugemutet werden kann. 12.2 Bei einer behebbaren wesentlichen Vertragsverletzung ist grundsätzlich zuvor eine konkrete Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von regelmäßig 14 Kalendertagen erforderlich. Dazu können erhebliche Zahlungsrückstände, die nachhaltige Verweigerung notwendiger Mitwirkung oder wesentliche, trotz Aufforderung nicht behobene Leistungsmängel gehören. Eine Nachfrist ist entbehrlich, soweit die Behebung unmöglich, endgültig verweigert oder das Zuwarten im Einzelfall unzumutbar ist. 12.3 Die Agentur darf rechtswidrige Anweisungen ablehnen und unmittelbar betroffene Tätigkeiten bei konkreten erheblichen Rechts- oder Sicherheitsrisiken vorläufig stoppen. Sie informiert den Kunden unverzüglich über Anlass und Umfang und prüft zumutbare Abhilfe. Eine endgültige Beendigung richtet sich nach Ziffer 12.1. Zwingende insolvenzrechtliche Beschränkungen von Auflösungsrechten bleiben unberührt. 12.4 Bei vorzeitiger Beendigung werden erbrachte Leistungen und sonstige berechtigte Ansprüche abgerechnet. Überzahlungen werden erstattet. Schadenersatz und Ansprüche für verhinderte Leistungen richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; eine pauschale Vertragsstrafe oder automatische volle Restlaufzeitvergütung wird nicht vereinbart. 13 Einzelprojekte und Abbestellung 13.1 Ein Einzelprojekt endet mit der Erbringung der vereinbarten Leistung. Es begründet keine laufende Betreuung, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wird. Die Kündigungsfrist aus Ziffer 11 gilt nur für laufende Vertragsbestandteile. 13.2 Bestellt der Kunde ein Projekt vor Fertigstellung ab, ohne dass ein berechtigter Rücktritt wegen einer Pflichtverletzung der Agentur vorliegt, richten sich die Vergütungsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 1168 ABGB. Die Agentur legt erbrachte Leistungen und den verbleibenden Anspruch nachvollziehbar dar und berücksichtigt anzurechnende Ersparnisse sowie anderweitigen Erwerb. Bereits verrechnete Beträge werden nicht ein zweites Mal berechnet. 13.3 Auf Wunsch erhält der Kunde die bis dahin erstellten und von ihm bezahlten, zur Übergabe geeigneten Ergebnisse im vereinbarten Umfang. Der erreichte Bearbeitungsstand und offene Punkte werden offengelegt. Rechte an diesen Ergebnissen bestimmen sich nach Ziffer 14. 14 Nutzungsrechte und Arbeitsdateien 14.1 Nach vollständiger Bezahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung erhält der Kunde an individuell für ihn erstellten und zur Nutzung übergebenen Endergebnissen die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Ohne abweichende Vereinbarung gelten diese weltweit und zeitlich unbefristet. Bei individuell erstellten Texten und Gestaltungen sind sie, soweit rechtlich möglich, ausschließlich; für vorbestehende Elemente, Standardbausteine und Inhalte Dritter gelten Ziffern 14.3 und 14.4. 14.2 Die Rechte umfassen die vereinbarte Veröffentlichung, Vervielfältigung und Ausspielung sowie die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderliche Bearbeitung durch den Kunden oder beauftragte Dienstleister. Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt. Das Ende der Betreuung beendet bereits erworbene Nutzungsrechte nicht und löst für deren vereinbarte weitere Nutzung kein zusätzliches Agenturhonorar aus. Eine Weiterveräußerung als eigenständiges Produkt oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 14.3 Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Softwaremodule und allgemeines Know-how der Agentur bleiben dieser zugeordnet. Soweit sie in ein Endergebnis eingebunden sind, erhält der Kunde die zur vereinbarten Nutzung erforderlichen einfachen Rechte. Vertrauliche Kundeninformationen dürfen nicht für andere Kunden verwendet werden. 14.4 Für Stockmaterial, Musik, Schriften, Software, Plattformen und sonstige Drittinhalte gelten die einschlägigen Lizenzbedingungen. Die Agentur informiert vor verbindlicher Auswahl über für die beabsichtigte Nutzung wesentliche Einschränkungen und zusätzliche Lizenzkosten und beschafft die von ihr zugesagten Rechte. Beschränkungen dürfen nicht erst nach Lieferung überraschend mitgeteilt werden. 14.5 Offene Gestaltungsdateien, Rohaufnahmen, nicht verwendete Entwürfe und interne Arbeitsunterlagen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu übergeben. Davon ausgenommen sind beauftragte Quellcodes, Kundendaten, kundeneigene Konten und für die vereinbarte eigenständige Nutzung erforderliche, übertragbare Projektbestandteile. Lieferformate und ein etwaiger Plattformexport sind im Angebot festzulegen. 14.6 Die Agentur darf Konzepte, die nur zur Angebotsprüfung überlassen wurden, als vertraulich kennzeichnen. Eine wirtschaftliche Verwendung ist ohne entsprechende Rechtevereinbarung nicht gestattet. Vorher bekannte oder unabhängig entwickelte Ideen bleiben unberührt. Ein als kostenlos angebotenes Erstgespräch wird durch diese AGB nicht nachträglich kostenpflichtig. 15 Übergabe bei Vertragsende 15.1 Die Parteien stimmen rechtzeitig den Stopp oder die Übernahme laufender Kampagnen, die Entfernung von Agenturzugängen und die Übergabe ab. Fehlt eine andere Anweisung, deaktiviert die Agentur zum Vertragsende die von ihr betreuten kostenpflichtigen Schaltungen, soweit sie hierzu berechtigt und technisch in der Lage ist, und informiert den Kunden darüber. Bei fehlendem Zugriff weist sie den Kunden darauf hin, dass er den Stopp selbst veranlassen muss. 15.2 Spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vertragsende stellt die Agentur die dem Kunden zustehenden und bei ihr verfügbaren Daten, vereinbarten Endergebnisse und eine Übersicht der betreuten Konten in einem gebräuchlichen Format bereit. Kundeneigene Zugänge und Materialien werden unabhängig von offenen Honorarforderungen herausgegeben. Bei noch nicht bezahlten Agenturergebnissen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ziffer 14.1 maßgeblich. 15.3 Eine geordnete Standardübergabe vorhandener Unterlagen und Berechtigungen ist im vereinbarten Honorar enthalten. Zusätzliche Migrationen, die Herstellung bisher nicht geschuldeter Exportformate oder eine ausführliche Einarbeitung eines Nachfolgers werden nur nach gesonderter Beauftragung vergütet. Technisch oder vertraglich nicht übertragbare Drittanbieterressourcen werden benannt. 15.4 Bereits bezahlte und übergebene Kundenwebsites werden nicht allein wegen der Beendigung einer Werbebetreuung abgeschaltet. Gesonderte Hosting- oder Lizenzverträge behalten ihre eigenen Laufzeiten. Vor Beendigung eines von der Agentur geschuldeten Betriebs wird eine angemessene Möglichkeit zur vereinbarten Datenübernahme eingeräumt. 15.5 Eine darüber hinausgehende Archivierung ist nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet. Vor Löschung übergabefähiger, nicht personenbezogener Projektunterlagen erhält der Kunde eine angemessene, grundsätzlich mindestens 30-tägige Abrufmöglichkeit. Für personenbezogene Daten gelten vorrangig die Auftragsverarbeitungsvereinbarung, Weisungen und gesetzlichen Lösch- und Aufbewahrungspflichten. Eine längere Speicherung wird dadurch nicht pauschal erlaubt. 16 Mängel und Abhilfe 16.1 Für vereinbarte Arbeitsergebnisse gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Kunde beschreibt festgestellte Mängel möglichst zeitnah und nachvollziehbar und ermöglicht eine angemessene Untersuchung und Behebung. Eine kurze vertragliche Ausschlussfrist für sämtliche Mängelansprüche wird nicht vereinbart; gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. 16.2 Die Agentur erhält grundsätzlich die gesetzlich vorgesehene Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch. Weitere Rechte, insbesondere Preisminderung, Vertragsaufhebung und Schadenersatz, richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. 16.3 Eine verfehlte unverbindliche Wirtschaftsprognose stellt allein keinen Mangel dar. Unberührt bleiben vereinbarte Qualitätsmerkmale, zugesagte Funktionen und Sorgfaltspflichten bei Betreuung, Budgetsteuerung und technischer Umsetzung. Eine Freigabe durch den Kunden beseitigt die Verantwortung der Agentur für eigene Mängel nicht pauschal. 17 Haftung und Ansprüche Dritter 17.1 Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftung und ausdrücklich übernommene Garantien bleiben unberührt. 17.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; hierzu gehören insbesondere die Einhaltung freigegebener Budgetgrenzen und der sorgfältige Umgang mit Kundenzugängen. Bei deren leicht fahrlässiger Verletzung ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 17.3 Gesetzliche Rechte betroffener Personen aus dem Datenschutzrecht werden nicht beschränkt. Die gesetzliche Verantwortlichkeit der Agentur für Erfüllungsgehilfen bleibt im Rahmen dieser Haftungsregelung bestehen. Eine besondere Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen für Schadenersatz wird nicht vereinbart. 17.4 Verletzt eine Partei schuldhaft Rechte Dritter, ersetzt sie der anderen Partei daraus entstehende Schäden nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Bei vom Kunden bereitgestellten Materialien setzt dies insbesondere eine vom Kunden zu vertretende Verletzung seiner Pflichten aus Ziffer 4.2 voraus. Ein eigenes Mitverschulden der Agentur ist zu berücksichtigen. Es besteht keine verschuldensunabhängige Freistellung für sämtliche Drittansprüche. 17.5 Die Parteien informieren einander unverzüglich über relevante Drittansprüche, unterstützen eine sachgerechte Abwehr und stimmen Anerkenntnisse oder Vergleiche mit Wirkung für die jeweils andere Partei ab. Erstattungsfähige Abwehrkosten müssen erforderlich und angemessen sein. 18 Datenschutz und Vertraulichkeit 18.1 Beide Parteien erfüllen die für ihre jeweilige Tätigkeit geltenden Datenschutzpflichten. Die Rollen werden anhand der tatsächlichen Verarbeitung festgelegt. Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Diese AGB ersetzen eine solche Vereinbarung nicht. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit ist die erforderliche gesonderte Vereinbarung zu treffen. 18.2 Der Kunde verantwortet im Rahmen seiner Rolle die Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und erforderlichen Einwilligungen für die von ihm veranlasste Verarbeitung und Kontaktaufnahme. Die Agentur bleibt für die von ihr übernommene technische Umsetzung, weisungsgemäße Verarbeitung und eigene gesetzliche Pflichten verantwortlich. Tracking oder Zielgruppenabgleiche werden nur auf der vereinbarten und rechtlich zulässigen Grundlage umgesetzt. 18.3 Kundendaten dürfen nicht ohne passende Rechtsgrundlage für eigene Werbung, fremde Kunden oder Training allgemein zugänglicher KI-Modelle verwendet werden. Unterauftragnehmer, Übermittlungen in Drittstaaten, Sicherheitsmaßnahmen und Löschverfahren richten sich nach den jeweils erforderlichen Datenschutzvereinbarungen und gesetzlichen Vorgaben. 18.4 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche und technische Informationen vertraulich, verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung und beschränken den Zugang auf Personen, die ihn benötigen und entsprechend verpflichtet sind. Dies gilt über das Vertragsende hinaus. Ausgenommen sind rechtmäßig öffentlich bekannte oder unabhängig erlangte Informationen sowie gesetzlich gebotene Offenlegungen. 19 Einsatz künstlicher Intelligenz 19.1 Die Agentur darf geeignete KI-Werkzeuge unterstützend einsetzen, soweit dies mit dem vereinbarten Leistungsumfang, Vertraulichkeit, Datenschutz und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Sie bleibt für ihre geschuldete Leistung und eine angemessene Prüfung der Ergebnisse verantwortlich. 19.2 Wesentliche Beschränkungen der vorgesehenen Nutzung, etwa hinsichtlich ausschließlicher Rechte oder rechtlicher Schutzfähigkeit, werden vor dem betreffenden Einsatz erläutert. Eine ausschließliche Rechteübertragung an rein maschinell erzeugten Bestandteilen wird nur zugesagt, soweit solche Rechte tatsächlich bestehen und übertragen werden können. Vereinbarte Einsatzverbote werden beachtet. 19.3 Erforderliche Transparenz- und Kennzeichnungspflichten werden berücksichtigt. Realitätsnahe Darstellungen identifizierbarer Personen sowie die Nutzung ihrer Stimmen oder sonstiger geschützter Merkmale setzen die notwendigen Berechtigungen voraus. Eine AGB-Zustimmung ersetzt diese nicht. 20 Referenzen und Agenturhinweise 20.1 Die Veröffentlichung von Kundenname, Logo, Ergebnissen, Kennzahlen oder Fallstudien zu eigenen Werbezwecken setzt eine gesonderte Freigabe des Kunden voraus. Umfang und Medien werden dabei festgelegt. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten dürfen nicht allein aufgrund einer allgemeinen Referenzfreigabe offengelegt werden. 20.2 Ein sichtbarer Agenturhinweis auf Kundenwerbemitteln oder Kundenwebsites wird vorher abgestimmt. Gesetzliche Urheberbenennungsrechte bleiben unberührt. 21 Termine und außergewöhnliche Hindernisse 21.1 Vereinbarte verbindliche Termine sind einzuhalten. Unverbindliche Planungen werden als solche gekennzeichnet. Erkennbare Verzögerungen und deren voraussichtliche Auswirkungen sind unverzüglich mitzuteilen. Gesetzliche Rechte bei Verzug bleiben bestehen. 21.2 Unvorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse entlasten nur für den tatsächlich verhinderten Leistungsteil und die Dauer der Behinderung. Beide Parteien wirken an zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen mit. Gewöhnliche Personalengpässe oder allgemeine Kostensteigerungen gelten nicht ohne Weiteres als solche Ereignisse. Für längere Unterbrechungen und die Abrechnung gilt Ziffer 7.4 entsprechend. 22 Recht und Gerichtsstand 22.1 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. 22.2 Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig und wirksam abgeschlossen ist, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Innsbruck, Österreich. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. 22.3 Ist eine einzelne Bestimmung unwirksam, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Regeln. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt bestehen, soweit der Vertrag ohne die unwirksame Regelung fortbestehen kann. Eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch auf das gerade noch zulässige Maß reduziert.